Strafrecht: Falschbeurkundung im Amt durch Erteilung der HU-Prüfplakette

Der BGH hat nämlich entschieden, dass die HU-Prüfplakette in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine zusammengesetzte öffentliche Urkunde darstellt. Der öffentliche Glaube erstrecke sich darauf, dass diese zusammengesetzte Urkunde mit erhöhter Beweiskraft neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung (HU) auch die Vorschriftsmäßigkeit des Kfz zum Zeitpunkt der Durchführung der letzten HU beurkunde.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war als Prüfingenieur der G-GmbH mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen betraut. In der Folge brachte er in acht Fällen an amtlich zugelassenen Kfz-Kennzeichen sogenannte HU-Prüfplaketten an, obwohl er wusste, dass die Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den in Wirklichkeit nicht zutreffenden Termin zur nächsten HU trug der Angeklagte in diesen Fällen in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und stempelte diese jeweils mit dem Stempel der G-GmbH, auf dem seine Prüfingeniernummer ersichtlich war. In zwei weiteren Fällen bescheinigte er jeweils mit erheblichen Mängeln belasteten KfZ das Bestehen der HU in dem von ihm erstellten Untersuchungsbericht. Auf dieser Grundlage erteilte der gutgläubige Sachbearbeiter der zuständigen Zulassungsstelle die HU-Prüfplakette und nahm eine entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I vor.

Das Landgericht sprach den Angeklagten der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 I StGB) in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in mittelbarer Täterschaft, schuldig.

Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Der Angeklagte ist als Prüfingenieur ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger.

Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 I StGB umfasse nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, für und gegen jedermann Beweis zu erbringen. Dabei seien nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen erfasst, auf die sich die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann erstrecke.

Dass die Prüfplakette den Nachweis über den Termin der Hauptuntersuchung erbringe, ergäbe sich schon aus ihrem optischen Erklärungswert. Darüber hinaus beinhalte die Prüfplakette für und gegen jedermann auch den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden wurden.

Es handele sich schließlich bei der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit eines Kfz auch nicht lediglich um ein Werturteil, da der Prüfer bei der Beurteilung des Fahrzeugzustandes keinen eigenen Entscheidungsspielraum habe. Er treffe seine Entscheidung vielmehr auf der Grundlage nachprüfbarer Tatsachen im Rahmen der rechtlich festgelegten Grenzen.

Somit steht mit dieser Entscheidung fest, dass die HU-Prüfplakette nicht nur den Nachweis des Termins der nächsten Hauptuntersuchung erbringt. Sie erbringt vor allem den Beweis dafür, dass der Prüfer das Kfz für vorschriftsmäßig befunden hat.

 

BGH, Beschl. v. 16.8.2018 - 1 StR 172/18

 

Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Josephine Steek

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