Strafrecht: Beweisverwertungsverbot bei Umgehung des Richtervorbehalts im Rahmen einer Durchsuchung einer Wohnung

Beweisverwertungsverbot sogar ohne Widerspruch

Das LG Köln hat beschlossen, dass die im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten erlangten Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen, wenn die Anordnung der Durchsuchung unter Verkennung des Richtervorbehaltes aus § 105 Abs. 1 StPO erfolgte.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Durchsuchung wurde durch die Bereitschaftsstaatsanwältin ohne richterliche Durchsuchungsanordnung angeordnet. Durchsuchungen dürfen gem. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO nur durch den Richter angeordnet werden, außer es liegt Gefahr im Verzug vor. Dann steht auch der Staatsanwaltschaft bzw. ihren Ermittlungspersonen diese Kompetenz zu. Gefahr im Verzug ist dabei aber nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Ein Rückgriff auf diese Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden ist dann nicht gegeben, wenn der Richter mit dem Durchsuchungsbegehren befasst werden und darüber entscheiden kann, ohne dass damit ein Risiko des Verlusts von Beweismitteln verbunden ist. Die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich den Versuch zu unternehmen, zuvor eine richterliche Anordnung zu erwirken. Dabei reicht auch der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme. Nur in Ausnahmefällen, wenn die zeitliche Verzögerung zu einem Verlust des Beweismittels führt, dürfen die Strafverfolgungsbehörden die Anordnung wegen Gefahr im Verzug selbst treffen.

In diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass der Versuch unternommen wurde, einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, dass eine richterliche Anordnung nicht eingeholt werden konnte. Damit unterliegen sämtliche in der Wohnung vorgefundenen Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot. Bei der Annahme von Gefahr im Verzug führen nur geringfügige Versäumnisse oder Ungeschicklichkeiten von Ermittlungsbeamten nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot, außer es liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, indem der Richtervorbehalt gezielt oder leichtfertig umgangen wird. Ein solcher Verstoß liegt hier vor, da die zuständige Staatsanwältin die Bedeutung des Richtervorbehalts grundlegend verkannt hat. Sie hat keine Anstrengungen unternommen, einen Ermittlungsrichter zu erreichen, obwohl eine Erreichbarkeit bestand. Der Richtervorbehalt wurde leichtfertig umgangen. Dass der Angeschuldigte der Verwertung der Durchsuchungsergebnisse nicht widersprochen hat, steht dem auch nicht entgegen.

Die Umgehung des Richtervorbehalts zieht demnach auch ohne Widerspruch ein Beweisverwertungsverbot nach sich.

LG Köln, Beschl. V. 9.5.2019 – 108 KLs 42/18

 

Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Nadin Marx

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